Unsere Wochenchallenge geht in die Verlängerung!

Liebe Trainierende,

unsere Wochenchallenge geht in die Verlängerung! Aus Zeitgründen habt ihr dieses Mal eine weitere Woche Zeit für euer Bild zum Thema:

Mach ein Bild mit deinem Spiegel oder einem Mitbewohner „Multiple Freund*innen“

Aus allen den Ergebnissen werden wir einen Kalender für das Jahr 2022 basteln – Erinnerung an die Corona Zeit.

Warum wir keine Zeit hatten?

Wir haben unseren neuen Outdoor Bereich gebaut!

Nach der aktuellen Corona Verordnung dürfen Kinder bis zum Alter von 14 Jahren outdoor bei uns trainieren:

Bitte warm kleiden – Zwiebellook ist empfohlen!

§ 9 Sport (1)

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport

  1. unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 1a und 1b,
  2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
  3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

Während der Notbremse:

Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises zur Nutzung der in der Aufzählung des § 16 Absatz 1 Nrn. 2 – 8 der CoronaSchVO genannten Angebote in Abhängigkeit von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 pro 100.000 Einwohner (Angebotsnutzung mit Negativtest)

4. Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.

Hier ein kleines Video vom Zeltbau: